Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1
Art und Umfang der Leistung
1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Schrinner GaLa-Bau, Karlstr. 2, 76448 Durmersheim–
im Folgenden: Schrinner GaLa-Bau– gelten für sämtliche
gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen
Schrinner GaLa-Bau und dem Kunden. Die Allgemeinen
Geschäftsbeziehungen gelten für künftige Geschäftsbeziehungen
mit dem Kunden auch dann, wenn auf die Geltung der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich
hingewiesen wird.
2. Diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegenstehende,
abweichende oder ergänzende Bedingungen oder sonstige
Einschränkungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei
denn, Schrinner GaLa-Bau hat sie im Einzelfall ausdrücklich und
schriftlich anstelle dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
anerkannt.
3. Sämtliche sonstigen Vereinbarungen, Erklärungen,
Nebenabreden und Änderungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform.
4. Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den
Vertrag bestimmt. Als Bestandteil des Vertrages gelten auch
diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
5. Etwaige Widersprüche im Vertrag sollen zunächst einvernehmlich
geklärt werden. Ansonsten gelten nacheinander:
a. das Angebot,
b. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB),
c. etwaige Besondere Vertragsbedingungen (BVB),
d. die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für
Bauleistungen (VOB/C)
e. die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung
von Bauleistungen (VOB/B)
6. Die vereinbarten Leistungen werden nach den aktuell allgemein
anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, die sich u.a. aus den
DIN-Normen bzw. den Richtlinien der Forschungsgesellschaft
Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. ergeben.
§ 2
Vergütung
1. Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten,
die nach dem Angebot, den AGB, den BVB, der VOB/C, der
VOB/B und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen
Leistung gehören.
2. Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und
den tatsächlich ausgeführten Leistungen bzw. gelieferten Mengen
berechnet, wenn keine andere Berechnungsart, wie bspw. durch
Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen, nach Selbstkosten,
vereinbart ist.
3. (1) Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis
erfassten Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 % von
dem im Vertrag vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche
Einheitspreis.
(2) Für die über 10 % hinausgehende Überschreitung des
Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter
Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.
(3) Bei einer über 10 % hinausgehenden Unterschreitung des
Mengenansatzes ist auf Verlangen der Einheitspreis für die
tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung oder Teilleistung zu
erhöhen, soweit Schrinner GaLa-Bau nicht durch Erhöhung der
Mengen bei anderen Positionen oder in anderer Weise einen
Ausgleich erhält. Die Erhöhung des Einheitspreises soll im
Wesentlichen dem Mehrbetrag entsprechen, der sich durch
Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und
Baustellengemeinkosten sowie der Allgemeinen Geschäftskosten
auf die verringerte Menge ergibt.
(4) Sind von der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung
oder Teilleistung andere Leistungen abhängig, für die eine
Pauschalsumme vereinbart ist, so kann mit der Änderung des
Einheitspreises auch eine angemessene Änderung der
Pauschalsumme gefordert werden.
4. Wird vom Kunden eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung
gefordert, so hat Schrinner GaLa-Bau Anspruch auf besondere
Vergütung. Schrinner GaLa-Bau muss jedoch den Anspruch dem
Kunden ankündigen, bevor sie mit der Ausführung der Leistung
beginnt.
5. Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart,
so bleibt die Vergütung unverändert. Weicht jedoch die
ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung
so erheblich ab, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht
zumutbar ist (§ 313 BGB), so ist auf Verlangen ein Ausgleich
unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu gewähren.
Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den Grundlagen der
Preisermittlung auszugehen.
§ 3
Planungsleistungen
1. Für Planungsleistungen wird grundsätzlich eine Vergütung fällig,
sofern nichts anderes vereinbart wird.
2. Der Kunde darf sämtliche Unterlagen, wie bspw. Pläne,
Leistungsbeschreibungen, etc. nicht ohne ausdrückliche
Zustimmung von Schrinner GaLa-Bau vervielfältigen oder
weitergeben.
§ 4
Ausführung
1. Der Kunde hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung
auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der
verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen
öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse
herbeizuführen.
2. Hat Schrinner GaLa-Bau Bedenken gegen die vorgesehene Art der
Ausführung, gegen die Güte der vom Kunden gelieferten Stoffe,
Ware oder gegen Leistungen anderer Unternehmer, so hat
Schrinner GaLa-Bau diese dem Kunden unverzüglich schriftlich
mitzuteilen; der Kunde bleibt jedoch für seine Angaben,
Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.
3. Der Kunde hat Schrinner GaLa-Bau die vorhandenen Anschlüsse für
Wasser und Energie unentgeltlich zu überlassen. Die Kosten für
den Verbrauch trägt der Kunde.
4. Schrinner GaLa-Bau hat die Leistung im eigenen Betrieb oder durch
einen Nachunternehmer auszuführen.
§ 5
Abnahme
1. Wird vom Kunden eine förmliche Abnahme nicht verlangt, so gilt
die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach
Fertigstellung der Leistung.
2. Wird vom Kunden eine förmliche Abnahme nicht verlangt und hat
er die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung
genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen
nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes
vereinbart ist.
3. Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Kunde spätestens zu
den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten
gegenüber Schrinner GaLa-Bau schriftlich geltend zu machen.
4. In sich abgeschlossene Teile der Leistung können gesondert
abgenommen werden.
§ 6
Mängelansprüche
1. Schrinner GaLa-Bau hat dem Kunden seine Leistung zum Zeitpunkt
der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung
ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die
vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der
Technik entspricht.
2. Für Mängelansprüche an Bauwerken, wie bspw. Wege, Mauern,
etc. beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre. Für Mängelansprüche
aus sonstigen Leistungen, wie bspw. Pflanzarbeiten, Rasen,
Pflege, etc. beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre.
3. Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für
in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der
Teilabnahme (§ 5 Nr. 4).
4. Schrinner GaLa-Bau lehnt Mängelansprüche ab, wenn der Kunde die
von Schrinner GaLa-Bau geäußerten berechtigten Bedenken nicht
teilt.
5. Schrinner GaLa-Bau ist verpflichtet, alle während der
Verjährungsfrist hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige
Leistung zurückzuführen sind, auf ihre Kosten zu beseitigen,
wenn es der Kunde vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt.
6. Ist die Beseitigung des Mangels für Schrinner GaLa-Bau unzumutbar
oder ist sie unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig
hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb von Schrinner
GaLa-Bau verweigert, so kann der Kunde durch Erklärung
gegenüber Schrinner GaLa-Bau die Vergütung mindern (§ 638 BGB).
§ 7
Zahlung
1. Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden binnen 7 Werktagen
nach Zugang der Abschlagsrechnung fällig. Der Anspruch auf die
Schlusszahlung wird 14 Tage nach Zugang der Schlussrechnung
fällig, soweit nicht ein anderes Zahlungsziel vereinbart ist.
2. Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig.
3. Schrinner GaLa-Bau behält sich das Eigentum an gelieferten Sachen
bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem
Liefervertrag vor. Schrinner GaLa-Bau ist berechtigt, die Kaufsache
zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält.
§ 8
Schlussbestimmungen
1. Zwischen den Parteien findet ausschließlich deutsches Recht
Anwendung. Gerichtsstand ist Karlsruhe.
2. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder
werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine
solche zu ersetzen, die rechtlich möglich ist und die der
unwirksamen inhaltlich am nächsten kommt und dem
wohlverstandenen wirtschaftlichen Interesse der Parteien an der
unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht.
Stand: 1. Januar 2010
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