Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§ 1

   Art und Umfang der Leistung

 

 1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der

     Schrinner GaLa-Bau, Karlstr. 2, 76448 Durmersheim–

     im Folgenden: Schrinner GaLa-Bau– gelten für sämtliche

     gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen

     Schrinner GaLa-Bau und dem Kunden. Die Allgemeinen

     Geschäftsbeziehungen gelten für künftige Geschäftsbeziehungen

     mit dem Kunden auch dann, wenn auf die Geltung der

     Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich

     hingewiesen wird.

 2. Diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegenstehende,

     abweichende oder ergänzende Bedingungen oder sonstige

     Einschränkungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei

     denn, Schrinner GaLa-Bau hat sie im Einzelfall ausdrücklich und

     schriftlich anstelle dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

     anerkannt.

 3. Sämtliche sonstigen Vereinbarungen, Erklärungen,

     Nebenabreden und Änderungen dieser Allgemeinen

     Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der

     Schriftform.

4. Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den

    Vertrag bestimmt. Als Bestandteil des Vertrages gelten auch

    diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

5. Etwaige Widersprüche im Vertrag sollen zunächst einvernehmlich

    geklärt werden. Ansonsten gelten nacheinander:

    a. das Angebot,

    b. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB),

    c. etwaige Besondere Vertragsbedingungen (BVB),

    d. die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für

    Bauleistungen (VOB/C)

    e. die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung

    von Bauleistungen (VOB/B)

6. Die vereinbarten Leistungen werden nach den aktuell allgemein

    anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, die sich u.a. aus den

    DIN-Normen bzw. den Richtlinien der Forschungsgesellschaft

    Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. ergeben.

 

      § 2

 Vergütung



1. Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten,

    die nach dem Angebot, den AGB, den BVB, der VOB/C, der

    VOB/B und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen

    Leistung gehören.

2. Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und

    den tatsächlich ausgeführten Leistungen bzw. gelieferten Mengen

    berechnet, wenn keine andere Berechnungsart, wie bspw. durch

    Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen, nach Selbstkosten,

    vereinbart ist.

3. (1) Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis

    erfassten Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 % von

    dem im Vertrag vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche

    Einheitspreis.

    (2) Für die über 10 % hinausgehende Überschreitung des

    Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter

    Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.

    (3) Bei einer über 10 % hinausgehenden Unterschreitung des

    Mengenansatzes ist auf Verlangen der Einheitspreis für die

    tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung oder Teilleistung zu

    erhöhen, soweit Schrinner GaLa-Bau nicht durch Erhöhung der

    Mengen bei anderen Positionen oder in anderer Weise einen

    Ausgleich erhält. Die Erhöhung des Einheitspreises soll im

    Wesentlichen dem Mehrbetrag entsprechen, der sich durch

    Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und

    Baustellengemeinkosten sowie der Allgemeinen Geschäftskosten

    auf die verringerte Menge ergibt.

    (4) Sind von der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung

    oder Teilleistung andere Leistungen abhängig, für die eine

    Pauschalsumme vereinbart ist, so kann mit der Änderung des

    Einheitspreises auch eine angemessene Änderung der

    Pauschalsumme gefordert werden.

4. Wird vom Kunden eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung

    gefordert, so hat Schrinner GaLa-Bau Anspruch auf besondere

    Vergütung. Schrinner GaLa-Bau muss jedoch den Anspruch dem

    Kunden ankündigen, bevor sie mit der Ausführung der Leistung

    beginnt.

5. Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart,

    so bleibt die Vergütung unverändert. Weicht jedoch die

    ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung

    so erheblich ab, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht

    zumutbar ist (§ 313 BGB), so ist auf Verlangen ein Ausgleich

    unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu gewähren.

    Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den Grundlagen der

    Preisermittlung auszugehen.

 

§ 3

   Planungsleistungen

 

1. Für Planungsleistungen wird grundsätzlich eine Vergütung fällig,

    sofern nichts anderes vereinbart wird.

2. Der Kunde darf sämtliche Unterlagen, wie bspw. Pläne,

    Leistungsbeschreibungen, etc. nicht ohne ausdrückliche

    Zustimmung von Schrinner GaLa-Bau vervielfältigen oder

    weitergeben.

§ 4

  Ausführung



 

1. Der Kunde hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung

    auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der

    verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen

    öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse

    herbeizuführen.

2. Hat Schrinner GaLa-Bau Bedenken gegen die vorgesehene Art der

    Ausführung, gegen die Güte der vom Kunden gelieferten Stoffe,

    Ware oder gegen Leistungen anderer Unternehmer, so hat

    Schrinner GaLa-Bau diese dem Kunden unverzüglich schriftlich

    mitzuteilen; der Kunde bleibt jedoch für seine Angaben,

    Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.

3. Der Kunde hat Schrinner GaLa-Bau die vorhandenen Anschlüsse für

    Wasser und Energie unentgeltlich zu überlassen. Die Kosten für

    den Verbrauch trägt der Kunde.

4. Schrinner GaLa-Bau hat die Leistung im eigenen Betrieb oder durch

    einen Nachunternehmer auszuführen.

 

§ 5

   Abnahme



 

1. Wird vom Kunden eine förmliche Abnahme nicht verlangt, so gilt

    die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach

    Fertigstellung der Leistung.

2. Wird vom Kunden eine förmliche Abnahme nicht verlangt und hat

    er die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung

    genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen

    nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes

    vereinbart ist.

3. Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Kunde spätestens zu

    den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten

    gegenüber Schrinner GaLa-Bau schriftlich geltend zu machen.

4. In sich abgeschlossene Teile der Leistung können gesondert

    abgenommen werden.

 

§ 6

      Mängelansprüche

 

1. Schrinner GaLa-Bau hat dem Kunden seine Leistung zum Zeitpunkt

    der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung

    ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die

    vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der

    Technik entspricht.

2. Für Mängelansprüche an Bauwerken, wie bspw. Wege, Mauern,

    etc. beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre. Für Mängelansprüche

    aus sonstigen Leistungen, wie bspw. Pflanzarbeiten, Rasen,

    Pflege, etc. beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre.

3. Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für

    in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der

    Teilabnahme (§ 5 Nr. 4).

4. Schrinner GaLa-Bau lehnt Mängelansprüche ab, wenn der Kunde die

    von Schrinner GaLa-Bau geäußerten berechtigten Bedenken nicht

    teilt.

5. Schrinner GaLa-Bau ist verpflichtet, alle während der

    Verjährungsfrist hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige

    Leistung zurückzuführen sind, auf ihre Kosten zu beseitigen,

    wenn es der Kunde vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt.

6. Ist die Beseitigung des Mangels für Schrinner GaLa-Bau unzumutbar

    oder ist sie unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig

    hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb von Schrinner

    GaLa-Bau verweigert, so kann der Kunde durch Erklärung

            gegenüber Schrinner GaLa-Bau die Vergütung mindern (§ 638 BGB).

 

§ 7

    Zahlung

 

1. Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden binnen 7 Werktagen

    nach Zugang der Abschlagsrechnung fällig. Der Anspruch auf die

    Schlusszahlung wird 14 Tage nach Zugang der Schlussrechnung

    fällig, soweit nicht ein anderes Zahlungsziel vereinbart ist.

2. Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig.

3. Schrinner GaLa-Bau behält sich das Eigentum an gelieferten Sachen

    bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem

    Liefervertrag vor. Schrinner GaLa-Bau ist berechtigt, die Kaufsache

    zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält.

 

§ 8

  Schlussbestimmungen



 

1. Zwischen den Parteien findet ausschließlich deutsches Recht

    Anwendung. Gerichtsstand ist Karlsruhe.

2. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen

    Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder

    werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen

    Bestimmungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine

    solche zu ersetzen, die rechtlich möglich ist und die der

    unwirksamen inhaltlich am nächsten kommt und dem

    wohlverstandenen wirtschaftlichen Interesse der Parteien an der

    unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht.

    Stand: 1. Januar 2010

 

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